Privatverkauf keine garantie keine rücknahme
Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie und die Möglichkeiten, die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu beschränken. Er zeigt, dass .Mit Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“, „Keine Gewährleistung“ probieren Verkäufer bei einem Privatverkauf ihre Haftung für eventuelle Mängel der Ware auszuschließen. Der Käufer soll an eigenes Risiko kaufen.
Auch ein Privatverkauf ist ein Kaufvertrag. Dazu kommt es nicht darauf an, wie die Verkäufer mit dem Käufer in Kontakt tritt. Privatverkauf ist jeder persönlich „Auge in Auge“ abgewickelte Verkauf, der Online-Kauf über das Internet (z.B. ebay) oder der über eine Zeitungsanzeige initiierte und per Postzustellung abgewickelte Verkauf.
Jeder Verkäufer ist gewährleistungspflichtig (Grundsatz)
Der Verkäufer müssen dem Käufer die verkaufte Ware frei von „Sach- und Rechtsmängeln“ übergeben. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ohne weitere Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Um dieses Risiko auszuschließen, kann der Verkäufer beim Privatverkauf die Gewährleistung ausschließen. Dabei muss der Verkäufer gewisse Vorgaben berücksichtigen. Zudem hat jeder Gewährleistungsausschluss Grenzen.
Gewährleistungsausschluss muss wirksam abgemacht werden
Ein Gewährleistungsausschluss ist nur wirksam vereinbart, wenn die Verkäufer den Käufer in der Artikelbeschreibung deutlich sichtbar darauf hinweist. Dann weiß der Käufer, worauf er sich einlässt. Im Idealfall lautet die Formulierung: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Jeder andere Wortwahl ist riskant. Die Klausel „Gekauft wie besichtigt“ stellt den Verkäufer lediglich für Mängel frei, die der Käufer bei der Besichtigung hätte feststellen können, erfasst aber keine verdeckten Mängel.
Vor allem sollte der Begriff „Keine Garantie“ vermieden werden, da Gewähr über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgehen. Ihr Ausschluss erzählt nichts über die gesetzliche Gewährleistungspflicht aus.
Fälle, in denen Gewährleistungsausschlüsse hinfällig sind
Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn die Verkäufer den Käufer über den Zustand der Ware bewusst täuscht („arglistige Täuschung §§ 123, 444 BGB). Verkauft der Verkäufer seinen Privat-PKW, muss er den Käufer über einen Unfallschaden aufklären. Unterlässt er das Aufklärung, handelt er arglistig. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten, ohne dass sich der Verkäufer an seinen Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Ähnlich ist die Situation, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Ware explizit zusichert. Beispiel: Beim Verkauf des Privat-PKW sichert die Verkäufer eine Laufleistung von 100.000 km zu. Hat er den Tacho von 150.000 km heruntermanipuliert, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Hat der Verkäuferin den PKW selbst manipuliert erworben, kann der Käufer dennoch zurücktreten, wenn der Verkäufer die wahre Laufleistung arglistig verschwiegen oder in Unkenntnis gutgläubig zugesichert hat. Sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zu, kann er für seinen guten Glauben keinen Schutz beanspruchen, auch wenn er selbst getäuscht wurde.
Mehrfache Gewährleistungsvereinbarung erhält AGB-Qualität
Problematisch wird die Situation, wenn der Verkäufer mehrfach private Verkäufe tätigt. Schließt er dabei die Gewährleistung jeder Mal aus, wird die Klausel spätestens ab fünf Verkäufen zwingend als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) bewertet. Es spielt dann keine Rolle, dass der Anbieter privat verkauft. AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle nach Maßgabe des AGB-Gesetzes. Insbesondere darf der Käufer nicht unangemessen benachteiligt werden. Ist die Klausel unwirksam, fällt weg der Gewährleistungsausschluss, mit der Folge, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren maßgebend ist. Ein Garantieausschluss ist individuell im Hinblick auf § 309 Nummer. 7 BGB zu gestalten.
Hinzu kommt, dass derjenige, die wiederholt in unternehmerischer Absicht Waren verkauft, vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingeordnet wird. Die Erlöse sind dann einkommensteuerpflichtig. Soweit der Verkäufer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG: maximal 17.500 € Vorjahresumsatz, 50.000 € Jahresumsatz) in Anspruch nimmt, fallen keine Umsatzsteuern an.
Die Bewertung einer Klausel als AGB lässt sich vermeiden, wenn der Verkäufer mit dem Käufer die Klausel individuell in Bezug auf den konkreten Verkaufsgegenstand aushandelt. Das Rechtsprechung stellt an solche Vereinbarungen strenge Anforderungen.
Kein Widerrufsrecht beim Privatverkauf
Ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses hat der Käufer beim Privatverkauf kein Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Verkäufer als Unternehmer gewerblich handelt und einer Fernabsatzgeschäft (z.B. online-Kauf) oder ein Haustürgeschäft vorliegt. Ansonsten bleibt der Käufer beim Privatverkauf auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen (freiwillige Rücknahme, Umtausch).
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