Pflichtteil erbe kind prozent
Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel der Ehegatte, die Kinder und, falls keine Kinder vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen .Pflichtteil Kinder
Das deutsche Erbrecht rechnet Abkömmlinge gemäß § 2303 Absatz 1 BGB neben den Eltern (falls die Verstorbene kinderlos war) und Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartnern zum Kreis der sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch steht sowie leiblichen als auch adoptierten Kindern zu – dunkel sie ehelich oder unehelich geboren sind, spielt keine Rolle. Sind die Kinder bereits verstorben, werden anderen Abkömmlingen zu Pflichtteilsberechtigten. Stiefkinder hingegen profitieren von dieser erbrechtlichen Sonderstellung nicht und können somit auch kein Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Der Pflichtteil beträgt laut § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB die Hälfte dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten gemäß gesetzlicher Erbfolge zustehen anstand. Der Pflichtteil ist also halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil.
Wichtig zu wissen: Dass Kinder enterbt werden, muss nicht immer Folge erbitterter Streitigkeiten mittels den Eltern sein. So entscheiden sich viele Paare für das Berliner Testament, das in aller Regel die Enterbung der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden mit sich bringt. Die Motivation hierfür ist jedoch üblicherweise nicht, die Kinder zu bestrafen. Es geht darum, für den Fall vorzusorgen, dass einer Ehegatte verstirbt und der andere sonst aus die selbstgenutzten Immobilie ausziehen muss.
Das Ziel des Berliner Testaments ist, dass die Kinder erst erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Denn eine Erbengemeinschaft aus Ehemann und Kindern könnte bedeuten, dass der Nachlass zerlegt wird und der Ehepartner die von ihm belegte Immobilie verkaufen muss, da die Kinder ihren Teil am Erbe fordern. Wenn das Vermögen weitgehend weg dem Wohneigentum des verstorbenen Ehegatten besteht, kann die überlebende Ehegatte dies unter Umständen nicht zahlen und muss aus dem Haus ausziehen.
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Tipp: Details zu dieser Form des Ehegattentestaments finden Sie in unserem Beitrag „Berliner Testament“.