Lebensversicherung auszahlung krankenversicherung

Da hat der Versicherte 2019 eine Lebensversicherung ausgezahlt erhalten (keine Betriebliche Altersversorgung und alles aus der eigenen Tasche aus versteuertem Einkommen bezahlt) .

Auszahlung Lebensversicherung freiwillig GKV versichert

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:

Grundsätzlich bestimmt sich Ihr Krankenkassenbeitrag in der Höhe auf Basis Ihres gesamten steuerpflichtigen Einkommens in dem Jahr, in dem Ihnen die einmalige Kapitalzahlung aus der Versicherung zufließt.

Es kommt also entscheidend darauf an, welchen steuerrechtlichen Regelungen Ihr Versicherungsvertrag unterfällt.
Da du den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag nicht kenne, müssen ich Sie darum bitten, die entsprechenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu überprüfen.

Gerne gebe ich Ihrer aber einige allgemeine Informationen: Sie haben Glück, dass es sich um einen so alten Vertrag handelt. Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, werden steuerbegünstigt behandelt:

Im Normalfall wird bei solch Verträgen nur die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie gezahlten Beiträge in der Gesamtbetrag als Ertragswert versteuert und damit zur Einkommensbemessung in der freiwilligen GKV herangezogen.

Sofern Sie bei Auszahlung der Kapitalisierung mindestens 60 Jahre alt sein sollten, kann auch vereinbart sein, dass Sie lediglich das Hälfte dieser Differenz als zu versteuerndes Einkommen angeben müssen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller3. Februar 2016 | 21:18

Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dankk für die Antwort. Bei Auszahlung bin ich 63 J. alt. Steuerlich ist alles besonnen, die Auszahlung der Summe ist steuerfrei. Die Anfrage für mich war, ob ich als freiwilliges Teilnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung darauf Krankenversicherungsbeiträge nach der 120er Regel zahlen muss (Auszahlungssumme durch 10 Jahre x 12 Monate) und wenn ja ob ich das vermeiden könnte, wenn der Vertrag auf meine Dame als Versicherungsnehmer umgeschrieben würde. Sie ist in die gesetzlichen Krankenkasse nur pflichtversichert. Oder ob das Sozialrecht dagegen spricht
Freundliche Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt3. Februar 2016 | 21:40

Sehr geehrter Fragesteller,

du hoffe, dass wir nicht aneinander vorbeireden. Denn wenn ich Sie korrekt verstehe, handelt es sich nicht um eine privat abgeschlossene Zusatzversicherung, sondern um eine Direktversicherung, die also Ihr Arbeitgeber für Sie abgeschlossen hat. Bei dieser Form der Vorsorge wäre das "120er Regelung" anwendbar und Sie müssten in die Tat auf die Auszahlung Krankenkassenbeiträge abführen.

Sollte das der Fall sein, ist eine Übertragung auf Ihren Frau nicht möglich, da eine solche Direktversicherung unbedingt an Ihre Person gebunden ist.
Eine "normale" private Zusatzvorsorge könnten Sie - vorbehaltlich der Bestimmungen in Ihrem Vertrag - auf Ihre Frau übertragen und so das Problem umgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt4. Februar 2016 | 21:47

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich noch einmal auf Ihre Anfrage zurückkommen, um sicher zu gehen, dass wir uns richtig verstanden haben.
Ich gehen also davon aus, dass es sich um eine reguläre kapitalbildende Lebensversicherung handelt. Bei diesen ist das von Ihnen angesprochene "120er Regelung" nicht anwendbar, diese würde für eine Direktversicherung gelten, also einen privaten Vorsorgevertrag Ihres Arbeitgebers für Sie.

Da Sie schreiben, dass die Erträge aus Ihrem Vertrag nach den eingeschlossenen Bedingungen nicht zu versteuern sind, unterfallen siehe auch nicht der Beitragspflicht zur freiwilligen GKV. Zur Beitragsbemessung herangezogen wird nur das steuerpflichtige Einkommen, gleich aus welcher Einkommensart - daher meine Frage nach der Versteuerung.
Eine Überschreibung des Vertrages auf Ihren Frau wäre zwar möglich, demnach aber gar nicht notwendig, da sich für Sie kein Nachteil in der Krankenkasse durch eine erhöhte Beitragszahlung ergibt.

Mittels freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin