Estg bedeutung
Gesetz, das für die Einkommensteuer grundlegende Aussagen zum Steuersubjekt (Steuerpflicht), dem Steuerobjekt (Einkunftsarten), der Steuerbemessungsgrundlage (Einkommen) und dem .Einkommensteuergesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Einkommensteuergesetz |
Abkürzung: | EStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 611-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 29. März 1920 (RGBl. S. 359) |
Inkrafttreten am: | 14. April 1920 |
Neubekanntmachung vom: | 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862) |
Letzte Neufassung vom: | 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1005) |
Inkrafttreten der Neufassung am: | 25. Oktober 1934 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449 vom 30. Dezember 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Januar 2025 (Art. 10 G vom 23. Dezember 2024) |
GESTA: | D024 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur gültigen Gesetzesfassung beachten. |
Im Einkommensteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland wird das Besteuerung des Einkommensnatürlicher Personen geregelt.
Erhebungsform und Einkunftsarten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die vom Steueraufkommen her wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Andere Erhebungsformen sind das allgemeine Verfahren (Festsetzung durch Veranlagung, Erhebung durch Bescheid, notfalls Zwangsvollstreckung) und die Kapitalertragsteuer (inkl. des Zinsabschlags). Bei der Steuerpflicht unterscheidet man zwischen uneingeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen (§ 1BGB), die ihm Wohnsitz (§ 8Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben, sind unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig. Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich dabei an die sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG. Die jeweiligen Einkünfte sind:
Auch für die Besteuerung von juristischen Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften etc.) gilt das Einkommensteuergesetz. Jedoch sind in anderen Steuergesetzen, insbesondere im Körperschaftsteuergesetz, Spezialvorschriften enthalten, die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verdrängen können (Spezialitätsgrundsatz).
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die ursprüngliche Fassung des Einkommensteuergesetzes wurde 1934 auf der Grundlage von Artikel 1 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Ermächtigungsgesetz), unter der dadurch legalisierten diktatorischen Ausschaltung des Parlaments in Fragen der Gesetzgebung, von der deutschen Reichsregierung entschieden, von ReichskanzlerAdolf Hitler unterzeichnet und ausgefertigt. Dabei greift das Gesetz in seinen wesentlichen Grundzügen auf das seit 1920 geltenden gesetzlichen Regelungen zurück.[1]
Im Kontrollratsgesetz Nummer. 12 vom 11. Februar 1946 wurde eine starke Anhebung des Steuertarifs beschlossen. Durch die folgende Währungsreform und mehrere Steuergesetze, die Tarifsenkungen bzw. Steuervergünstigungen vorsahen, wurde diese Anhebung des Tarifs jedoch teilweise erneut abgemildert.[2]
Das EStG ist zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 im Bundesgesetzblatt vom 13. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,3862) auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung neu bekannt gemacht worden.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Kirchhof (Hrsg.): Einkommensteuergesetz. 14. überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2015, ISBN 978-3-504-23095-1.
- Ludwig Schmidt (Begr.), Heinrich Weber-Grellet (Hrsg.): EStG. Einkommensteuergesetz. 32. Auflage. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-63500-7.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑Paul Kirchhof: Der Auftrag zur Erneuerung des Einkommensteuerrechts, in: Besteuerung vom Einkommen, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Bd. 24, Köln 2001, S. 5.
- ↑Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 65, Rz 1.