Beitragsbemessungsgrenze sv 2016
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung stieg zum 01.01.2016 von 72.600,00 Euro auf 74.400,00 Euro in .Beitragsbemessungsgrenzen 2016
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016) stand auf der Tagesordnung der 939. Sitzung des Bundesrates am 27.11.2015. Die Bundesrat hat beschlossen, der Verordnung zuzustimmen.
Mit die Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß adaptiert. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen.
Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.
Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).
In die Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. In die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt das Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.
2016 | Renten- und Arbeitslosenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherung | |
---|---|---|---|
Gültigkeit | alte Länder und Berlin-West | neue Länder und Berlin-Ost | alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
Jahr | 74.400,00 € | 64.800,00 € | 50.850,00 € |
Monat | 6.200,00 € | 5.400,00 € | 4.237,50 € |
Woche | 1.446,67 € | 1.260,00 € | 988,75 € |
Kalendertag | 206,67 € | 180,00 € | 141,25 € |
Beispiele für 2016
Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert bzw. freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die folgenden 3 angenommenen Bruttomonatslöhne ergeben selbst im Jahr 2016 folgende Berechnungsgrundlagen:
Bruttomonatslohn: | 3.000,00 € | 4.500,00 € | 7.000,00 € |
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SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: | 3.000,00 € | 4.237,50 € | 4.237,50 € |
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (bei Beschäftigung in den alten Bundesländern): | 3.000,00 € | 4.500,00 € | 6.200,00 € |
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern): | 3.000,00 € | 4.500,00 € | 5.400,00 € |
Der über die jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei (Sozialversicherungsbeiträge 2016).
Die folgende Grafik soll den Sachverhalt für das alten Bundesländer erläutern:
Die folgende Grafik soll den Sachlage für die neuen Bundesländer erläutern:
Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.
Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.
Grundlage der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenversicherung.
Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhöht. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsgrenze der Rentenversicherung.
Knappschaftliche Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.
2016 | Jahr | Monat | Woche | Kalendertag |
---|---|---|---|---|
alte Länder und Berlin-West | 91.800,00 € | 7.650,00 € | 1.785,00 € | 255,00 € |
neue Länder und Berlin-Ost | 79.800,00 € | 6.650,00 € | 1.551,67 € | 221,67 € |
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