Zählt die fahrt zur baustelle als arbeitszeit
Fährt ein Mitarbeiter direkt zur Baustelle, muss die Fahrzeit nicht vergütet werden. Wenn Mitarbeiter zunächst im Betrieb Material aufladen, gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit und muss .Die Bewältigung des Arbeitswegs nimmt für viele Beschäftigte einige Zeit in Anspruch. Braucht ein Arbeitnehmer oder auch ein Arbeitgeber 30 Minuten Fahrzeit zur Arbeit, darf dieser sich häufig noch glücklich schätzen. Denn zahlreich lassen deutlich längere Fahrten über sich ergehen oder pendeln gar zwischen weit entfernten Städten hin und her.
Entsprechend sorgt die Frage „Ist Fahrzeit gleich Arbeitszeit?“ im Arbeitsrecht seit langer Zeit für andauernde Gespräche. In den letzten Jahren gab es jedoch einige Gerichtsurteile in höchster Instanz, die etwas Licht ins Dunkle gebracht haben. Folglich beleuchtet der vorliegende Ratgeber diese Urteile umfassend und klärt, wie durch vergangene Rechtsprechung das Arbeitszeitgesetz mittlerweile auch Fahrzeiten beeinflusst.
Kompaktwissen: Fahrzeit
Nein. Haben Sie einen festen Arbeitsort, zählt die tägliche Hin- bzw. Rückfahrt nicht zur Arbeitszeit und wird deshalb auch nicht vergütet.
Laut einer Entscheidung des EuGH gilt Fahrzeit dann als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort hat und ständig von Kunde zu Kunde oder von Einsatzort zu Einsatzstelle fahren muss. Dies betrifft vor allem Bauarbeiter, Handwerker und Mitarbeiter im Außendienst. Für diese ist auch der Weg von zu Hause zum ersten Klienten bzw. zum ersten Einsatzort des Tages vergütet, ebenso der Heimweg nach getaner Arbeit.
Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung haben diesbezüglich bislang eine klare Regelung aufgestellt. Es ist somit durchaus legitim, Fahrzeiten geringer zu vergüten als die sonstige Arbeitszeit, allerdings gilt auch hier die Mindestlohn als erlaubte Untergrenze.
Bedeutende Urteile zu Fahrzeit und Arbeitszeit
Arbeitnehmer, die keinen festen bzw. gewöhnlichen Arbeitsort besitzen und von Kunde zu Kunde fahren, haben durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mittlerweile Gewissheit: Sowohl die Fahrzeit bis nach Hause, die nach dem letzten Kunden anfällt, als auch jene, das für den Weg zum ersten Auftraggeber des Tages benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Folglich muss die Arbeitgeber auch für diese Zeit eine Vergütung betragen (Az. C-266/14).
Diese Regelung gilt im Arbeitsrecht jedoch nicht für Fahrten, die ein Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstätte zwischen dieser und seinem Wohnort zurücklegt. Die durch das Urteil festgesetzte Regelung bezüglich Fahrzeit und Arbeitszeit ist für Handwerker, Bauarbeiter und ähnlichen Berufe mittels wechselndem Kundenstamm jedoch bedeutsam.
In seiner Entscheidung bestätigte die EuGH ein Urteil, das zuvor vom deutschen Bundesarbeitsgericht (BAG) gefällt wurde (Az. 5 AZR 292/08).
Folglich gehört die Reisetätigkeit zu den arbeitsrechtlichen Hauptleistungspflichten, wenn Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben, bei welcher der Fokus an dem Besuch von Kunden liegt. Führen Personen eine solche Arbeit aus, müssen Sie die Fahrzeit zur Arbeitszeit hinzurechnen.
Folglich müssen Sie auch darauf achten, nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Dieses gibt mitunter vor, dass eine Überschreitung einer täglichen achtstündigen Arbeitszeit nur unter einer Bedingung erlaubt ist: Innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen darf der tägliche Durchschnitt nicht über 8 Arbeitsstunden liegen.
Eine Frage die Vergütung
Das Thema „Fahrzeit und Arbeitszeit“ ist im Arbeitsrecht unter anderem deshalb so ein vieldiskutiertes Thema, weil es dabei um viel Geld geht. Denn Arbeitnehmer sind verpflichtet, Arbeitnehmern ihre Arbeit zu bezahlen. Betrifft das auch die Zeit, die für das Fahren zum Kunden benötigt wird, bedeutet das mehr Zahlung für die Beschäftigten und mehr Ausgaben für das Unternehmer.
Jedoch liefert die Rechtsprechung im Arbeitsrecht bisher keine Vorgaben dazu, in welcher Höhe die Fahrzeit, das der Arbeitszeit gleichgesetzt wird, zu vergüten ist. Es gibt bisher auch keine tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Klauseln, die diesbezüglich Klarheit schaffen. So kann ein Arbeitnehmer für die eigentlichen Fahrzeiten durchaus weniger zahlen, als es bei den restlichen Arbeitszeiten der Fall ist. Der Gesetzgeber gibt jedoch mit dem Mindestlohn eine klare Untergrenze vor. Pro Fahrstunde ist mindestens einer Bruttolohn von 12,82 Euro (Stand: Januar 2025) an zahlen.
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Über den Autor
Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.