Ablauf steuerfahndung
Der Steuerfahndung weist das Gesetz folgende Aufgaben zu: a) Vorfeldermittlungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen (§ 85 Satz 2), die auf die Aufdeckung und Ermittlung .Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?
Grundsätzlich läuft ein Steuerstrafverfahren in drei Schritten ab:
1. Ermittlungsverfahren
2. Zwischenverfahren
3.1. gerichtliches Hauptverfahren
3.2. alternativ zum Hauptverfahren: Erlass eines Strafbefehls
1. Ermittlungsverfahren
Bevor das Steuerstrafverfahren anläuft, findet das Ermittlung statt. Zu Beginn der Ermittlungen muss, wie oben beschrieben, der Beschuldigteinformiert werden. Er erhält Kenntnis darüber, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde und muss uber seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Das Ermittlung dient der Beseitigung oder Erhärtung des Anfangsverdachts. Hierfür werden Beweise gesammelt.
Der Beschuldigte wird angehört, gegebenenfalls werden seine Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Lässt sich die Verdacht im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht bestätigen, so wird das Verfahren eingestellt. Auch darüber muss die Betroffene in Kenntnis gesetzt werden.
2. Zwischenverfahren
Erhärten sich allerdings die Verdachtsmomente und können mit Beweisen, die das Ermittlungsverfahren zutage bringt, belegt werden, so kann das Verfahren bei geringer Schuld entweder eingestellt werden oder es wird Anklage erhoben. Eine Einstellung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen findet nur statt, wenn die Schuld sehr gering oder nicht riesig ist.
Tatsächlich sind die Abstufungen wichtig, da bei sehr geringer Schuld das Verfahren sogar ohne Auflagen eingestellt werden kann. Demgegenüber kann bei einer nicht riesigen Schuld das Verfahren nur gegen Auflagen (z. B. in Form von Geldzuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen) eingestellt werden. Geben die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage, legt die ermittelnde Behörde die Akten nun der Staatsanwaltschaft vor, da diese die Anklage erheben muss.
In der Anklageschrift findet man den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit diesen Schritten beginnt das Zwischenverfahren. Der Beschuldigte, der nun als Angeschuldigter bezeichnet wird, erhält die Anklageschrift. Er wird aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Das Gericht entscheidet auf Grundlage die Anklageschrift über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Hält das Gericht eine Schuld für wahrscheinlich, wird es das Hauptverfahren eröffnen. Das Zwischenverfahren endet mit Eröffnung des Hauptverfahrens. Nun kann die Klage von der Staatsanwalt nicht mehr zurückgenommen werden (3156 StPO).
3. Gerichtliches Hauptverfahren
Wird Anklage erhoben, weil der Fall von öffentlichem Interesse ist, klärt das Gericht, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat, verhängt es eine Strafe. Kommt es zu dem Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht hat, endet das Verfahren mit einem Freispruch. Einer Verfahren vor Gericht ist allerdings nicht immer unbedingt notwendig.